§ 30a Beschleunigte Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/30a#abs-1 (1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/30a#abs-2 (2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/30a#abs-3 (3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.