§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 390)
BGBl. 2016 I S. 390
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