Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 15a Auswertung von Datenträgern

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15a?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15a?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.

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