§ 15a Auswertung von Datenträgern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15a?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15a?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 15a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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21.02.2024 Ausfertigung
§ 15a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 15a geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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