Gesetze / Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5 und der Anhang Nummer 1.3:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Telearbeitsplätze gelten nur
soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 226 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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18.10.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I 3584)
BGBl. 2017 I S. 3584
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2681; 2017 I 2839)
BGBl. 2016 I S. 2681
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 282 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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19.07.2010 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2010 (BGBl. I 960)
BGBl. 2010 I S. 960
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 388 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407 547)
BGBl. 2006 I S. 2407
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.