Gesetze / Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Düsseldorf, 02.08.2021 – 29 L 1165/21Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 29.05.2015 – 3 K 1015/14Zitiert von 2
- BayObLG, 18.12.2023 – 201 ObOWi 1077/23
- LG Detmold, 12.01.2011 – 10 S 108/10
- LAG Baden-Württemberg, 11.05.2004 – 14 Sa 126/03
- VG Düsseldorf, 25.04.2002 – 4 K 1796/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/1#abs-1 (1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/1#abs-2 (2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5 und der Anhang Nummer 1.3:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/1#abs-3 (3) Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle gelten nur
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/1#abs-4 (4) Für Telearbeitsplätze gelten nur
soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/1#abs-5 (5) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/1#abs-6 (6) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/1#abs-7 (7) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.