Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbPlSchG§ 5 Benachteiligungsverbot
Stand: 10.01.2020
Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 ArbPlSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.11.2024 – L 2 AL 35/24Zitiert von 2
- LAG Hamm, 13.04.2005 – 3 Sa 2453/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.