Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbPlSchG§ 5 Benachteiligungsverbot
Stand: 10.01.2020
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- LSG Sachsen-Anhalt, 19.11.2024 – L 2 AL 35/24Zitiert von 2
- LAG Hamm, 13.04.2005 – 3 Sa 2453/04Zitiert von 1
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Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.