Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz

ArbPlSchG

§ 5 Benachteiligungsverbot

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.

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