Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 24.06.2020 – 6 U 59/19
- BGH, 27.07.2021 – X ZR 61/20Arbeitnehmererfindung: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übertragung des Schutzrechts an den Arbeitnehmer nach einer Mitteilung über die Aufgabe des Schutzrechts - Zündlanze
- OLG Düsseldorf, 09.08.2007 – I-2 U 41/06
- OLG Düsseldorf, 09.08.2007 – I-2 U 44/06
- BGH, 18.05.2010 – X ZR 79/07Recht des Erfinders an der Erfindung unabhängig von der Schutzfähigkeit der Lehre; Bereicherungsanspruch des Erfinders gegen Patentanmelder - SteuervorrichtungZitiert von 4
- LG Düsseldorf, 24.04.2012 – 4a O 286/10 U.
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 31.01.2019 – 6 U 135/14Zitiert von 9
- BPatG, 15.04.2014 – 7 W (pat) 15/14
- LG Düsseldorf, 18.01.2011 – 4b O 7/10Zitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 16 ArbnErfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/16#abs-1 (1) Wenn der Arbeitgeber vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht aufrechterhalten will, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu übertragen sowie die zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/16#abs-2 (2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts verlangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/16#abs-3 (3) Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung vorbehalten.