Gesetze / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

ArbMedVV

§ 4 Pflichtvorsorge

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/4#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/4#abs-2 (2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/4#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 3 § 5