Gesetze / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbMedVV§ 4 Pflichtvorsorge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.01.2014 – 2 Sa 361/13Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2013 – 2 A 11256/12.OVG
- ArbG Trier, 11.07.2013 – 3 Ca 317/13Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2024 – 7 SLa 54/24
- ArbG Gelsenkirchen, 13.11.2018 – 5 Ca 993/18
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 – 21 Sa 51/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/4#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/4#abs-2 (2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/4#abs-3 (3) (weggefallen)