Gesetze / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbMedVV§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/7#abs-1 (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem oder der Beschäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/7#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärztinnen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 ArbMedVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 – 21 Ta 1443/18
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2013 – 2 A 11256/12.OVG
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 – 21 Sa 51/16Zitiert von 2
- ArbG Trier, 11.07.2013 – 3 Ca 317/13Zitiert von 1
- BAG, 21.12.2017 – 8 AZR 853/16Arbeitgeberhaftung - Grippeschutzimpfung - ImpfschadenZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2013 I S. 3882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.