Gesetze / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbMedVV§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 – 21 Ta 1443/18
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2013 – 2 A 11256/12.OVG
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 – 21 Sa 51/16Zitiert von 2
- ArbG Trier, 11.07.2013 – 3 Ca 317/13Zitiert von 1
- BAG, 21.12.2017 – 8 AZR 853/16Arbeitgeberhaftung - Grippeschutzimpfung - ImpfschadenZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/7#abs-1 (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem oder der Beschäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/7#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärztinnen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.