Gesetze / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbMedVV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/2#abs-1 (1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser Verordnung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/2#abs-2 (2) Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/2#abs-3 (3) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/2#abs-4 (4) Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 2 ArbMedVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 27.08.2019 – W 1 E 19.789Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 – 21 Sa 51/16Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2013 – 2 A 11256/12.OVG
- ArbG Gelsenkirchen, 13.11.2018 – 5 Ca 993/18
- SG Mannheim, 14.10.2015 – S 9 U 556/15
- VG Düsseldorf, 24.11.2020 – 38 K 1679/20.BDG
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2020 – 10 Sa 2130/19Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 – 21 Ta 1443/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ArbMedVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2013 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2013 I S. 3882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.