Gesetze / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbMedVV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 27.08.2019 – W 1 E 19.789Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 – 21 Sa 51/16Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2013 – 2 A 11256/12.OVG
- ArbG Gelsenkirchen, 13.11.2018 – 5 Ca 993/18
- SG Mannheim, 14.10.2015 – S 9 U 556/15
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2020 – 10 Sa 2130/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ArbMedVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/2#abs-1 (1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser Verordnung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/2#abs-2 (2) Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/2#abs-3 (3) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/2#abs-4 (4) Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.