§ 17
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 5
- BGH, 12.03.2015 – I ZR 84/14Wettbewerbsverstoß: Verbot der Absprache zwischen Apotheker und Arzt über die Zuführung von Patienten als Marktverhaltensregelung; täterschaftliche Haftung eines Dritten - TV-WartezimmerZitiert von 12
- BGH, 26.04.2018 – I ZR 121/17Wettbewerbsverstoß: Schreiben einer niederländischen Versandapotheke an deutsche Ärzte mit dem Angebot der Belieferung mit Applikationsarzneimitteln; Sachverhaltsfeststellungspflicht des vorlegenden Gerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren des EuGH - ApplikationsarzneimittelZitiert von 17
- VGH Hessen, 15.03.2012 – 7 B 371/12Zitiert von 4
- VG Aachen, 07.12.2007 – 7 K 1622/03
- OVG Niedersachsen, 03.11.2004 – 8 ME 80/04Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 17 ApoG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, dass kein Antrag auf Betrieb einer Apotheke gestellt worden ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen nachweisen. Der Apotheker muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllen.