§ 17
Stand: 03.07.2026
Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, dass kein Antrag auf Betrieb einer Apotheke gestellt worden ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen nachweisen. Der Apotheker muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 17 ApoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.03.2015 – I ZR 84/14Wettbewerbsverstoß: Verbot der Absprache zwischen Apotheker und Arzt über die Zuführung von Patienten als Marktverhaltensregelung; täterschaftliche Haftung eines Dritten - TV-WartezimmerZitiert von 15
- BGH, 26.04.2018 – I ZR 121/17Wettbewerbsverstoß: Schreiben einer niederländischen Versandapotheke an deutsche Ärzte mit dem Angebot der Belieferung mit Applikationsarzneimitteln; Sachverhaltsfeststellungspflicht des vorlegenden Gerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren des EuGH - ApplikationsarzneimittelZitiert von 19
- VGH Hessen, 15.03.2012 – 7 B 371/12Zitiert von 4
- VG Aachen, 07.12.2007 – 7 K 1622/03
- OVG Niedersachsen, 03.11.2004 – 8 ME 80/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.