§ 18
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/18#abs-1 (1) Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer 4485 eingetragene Deutsche Apothekerverband e. V. errichtet und verwaltet einen Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken. Er nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung des Fonds sowie der Vereinnahmung und Verteilung der Mittel, einschließlich des Erlasses und der Vollstreckung der hierzu notwendigen Verwaltungsakte, als Beliehener nach Maßgabe der §§ 19 und 20 wahr. Der Deutsche Apothekerverband e. V. ist Anordnungsbehörde im Sinne des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/18#abs-2 (2) Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Fonds nach Absatz 1 Satz 1 getrennt vom sonstigen Vermögen des Vereins zu errichten und zu verwalten. Die ihm bei der Errichtung und Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Fonds gedeckt. Die Finanzmittel sind bei der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH anzulegen. Der Fonds hat zur Sicherstellung seiner Zahlungsfähigkeit im jeweils laufenden Quartal Betriebsmittel in angemessener Höhe vorzuhalten, die aus Einnahmen des Fonds zu bilden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/18#abs-3 (3) Die Rechts- und Fachaufsicht über den Deutschen Apothekerverband e. V. bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 führt das Bundesministerium für Gesundheit. Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Rechnungslegung des Fonds offenzulegen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 18 ApoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 19.09.2002 – 1 BvR 1385/01Zitiert von 21
- OLG Köln, 11.01.2019 – 6 U 131/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2420)
BGBl. 2013 I S. 2420
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.