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Artikel 41 · BT-Drs. 18/10183 · S. 91

Zu Artikel 41 (Änderung des Apothekengesetzes (2121-2))

Zu Artikel 41 (Änderung des Apothekengesetzes (2121-2))
Mit der Änderung wird bewirkt, dass der Antragsteller, der eine Versanderlaubnis für apothekenpflichtige Pro-
dukte beantragt, künftig nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch versichern kann, dass er den Verpflich-
tungen nach den Nummern 1 bis 3 nachkommt. Die bislang ausschließliche Anordnung der Schriftform sollte
Drucksache 18/10183                                  – 92 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


dem Verantwortlichen vor Augen führen, welche besonderen Anforderungen an den Versand von Arzneimitteln
gestellt werden und ihn zu deren Einhaltung anhalten. Diesem Erfordernis kann auch durch ein geeignetes elekt-
ronisches Verfahren Rechnung getragen werden.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 266.834–267.593 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP