§ 11b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/11b#abs-1 (1) Die Erlaubnis nach § 11a ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 11a nicht vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/11b#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 11a weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde die Apotheke nicht den Anforderungen des § 11a Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 entsprechend betreibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/11b#abs-3 (3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt § 5 entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 11b ApoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 9 S 527/20Zitiert von 3
- BGH, 20.12.2007 – I ZR 205/04Zitiert von 9
- BGH, 09.09.2010 – I ZR 72/08Anwendbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts auf durch Versandhandel nach Deutschland eingeführte ArzneimittelZitiert von 11
- BVerwG, 13.03.2008 – 3 C 27.07Zitiert von 37
- OVG NRW, 07.11.2006 – 13 A 1314/06Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 11b geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.