§ 11b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 9 S 527/20Zitiert von 3
- BGH, 20.12.2007 – I ZR 205/04Zitiert von 9
- BGH, 09.09.2010 – I ZR 72/08Anwendbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts auf durch Versandhandel nach Deutschland eingeführte ArzneimittelZitiert von 11
- OVG NRW, 07.11.2006 – 13 A 1314/06Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/11b#abs-1 (1) Die Erlaubnis nach § 11a ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 11a nicht vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/11b#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 11a weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde die Apotheke nicht den Anforderungen des § 11a Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 entsprechend betreibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/11b#abs-3 (3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt § 5 entsprechend.