Gesetze / Apothekenbetriebsordnung

ApBetrO

§ 1 Anwendungsbereich

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb und die Einrichtung von öffentlichen Apotheken einschließlich der krankenhausversorgenden Apotheken, Zweig- und Notapotheken sowie von Krankenhausapotheken. Ihre Vorschriften legen fest, wie die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sicherzustellen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Verordnung findet auf den Apothekenbetrieb insoweit keine Anwendung, als eine Erlaubnis nach § 13, § 52a oder § 72 des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) und die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), jeweils in der geltenden Fassung, bleiben unberührt.

→§ 1a