§ 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)
Stand: 29.12.2020
Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes haben die Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von CRR-Instituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, von Finanzholding-Gesellschaften und von gemischten Finanzholding-Gesellschaften
zu verwenden.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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16.10.2018 Ausfertigung
§ 10a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2018 (BGBl. I 1725)
BGBl. 2018 I S. 1725
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