§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/11#abs-1 (1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben die Geschäftsleiter und die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft führen,
zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/11#abs-2 (2) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular "Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die Beteiligung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals des Unternehmens erreicht, über- oder unterschreitet. § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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16.10.2018 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2018 (BGBl. I 1725)
BGBl. 2018 I S. 1725
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05.12.2016 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I 2796; 2017 I 793)
BGBl. 2016 I S. 2796
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 562)
BGBl. 2009 I S. 562
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.