§ 3 Selbstdoping
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 05.12.2017 – 4 StR 389/17Anti-Doping-Gesetz: Strafbarkeit des Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringen Mengen zum Eigendoping im nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundenen KraftsportZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/3#abs-1 (1) Es ist verboten,
ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwenden zu lassen. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn das Dopingmittel außerhalb eines Wettbewerbs des organisierten Sports angewendet wird und das Dopingmittel ein Stoff ist oder einen solchen enthält, der nach der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping nur im Wettbewerb verboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/3#abs-2 (2) Ebenso ist es verboten, an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer Dopingmethode nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 teilzunehmen, wenn diese Anwendung ohne medizinische Indikation und in der Absicht erfolgt, sich in dem Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/3#abs-3 (3) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/3#abs-4 (4) Es ist verboten, ein Dopingmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu erwerben oder zu besitzen, um es ohne medizinische Indikation bei sich anzuwenden oder anwenden zu lassen und um sich dadurch in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.