§ 13 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Solange die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 nicht die Höhe der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Bundes-Seuchengesetz gezahlten Leistungen erreichen, wird der jeweilige Differenzbetrag als Besitzstand weiter gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz bestehen, ist Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe c des Einigungsvertrages nicht mehr anzuwenden. Nach dem Bundes-Seuchengesetz festgestellte Ansprüche erlöschen, soweit sie auf einem Tatbestand des § 1 dieses Gesetzes beruhen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen nach dem Bundes-Seuchengesetz werden, soweit sie auf einem Tatbestand des § 1 beruhen, jedoch so lange weiter gewährt, bis über Ansprüche nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 4 entschieden wurde; sie sind auf Zahlungen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 4 für denselben Zeitraum anzurechnen. Dies gilt entsprechend für bisher gewährte Heil- und Krankenbehandlung.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 13 neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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