§ 9 Anfechtung durch Einrede
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 02.03.1983 – VII R 120/82Zitiert von 9
- BVerwG, 25.01.2017 – 9 C 30/15Kein Wahlrecht der Behörde zwischen Klage nach dem AnfG 1999 und Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO)Zitiert von 29
- BFH, 15.10.1996 – VII R 35/96Zitiert von 5
- BFH, 08.03.1984 – VII R 43/83Zitiert von 2
- BFH, 27.01.2000 – VII B 90/99Zitiert von 2
- LG Berlin, 25.05.2020 – 89 O 1/19
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 190/24 AO
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
- LG Marburg, 07.04.2025 – 7b StVK 46/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.