§ 20 Übergangsregeln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- FG Köln, 19.01.2005 – 4 K 5620/03Zitiert von 1
- BFH, 27.01.2000 – VII B 90/99Zitiert von 2
- KG, 20.10.2017 – 4 U 90/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.05.2014 – I-12 U 96/12
- OLG Köln, 30.01.2004 – 2 W 8/04
- OLG Hamm, 16.08.2001 – 27 U 84/01
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.03.2025 – IX ZR 209/23Anfechtbarkeit der Übertragung des Eigentums an zwei Hausgrundstücken vom Schuldner auf eine nahestehende PersonZitiert von 2
- BGH, 05.12.2024 – IX ZR 42/24Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen in Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter; Einwendungen gegen VollstreckungstitelZitiert von 1
- BGH, 25.03.2021 – IX ZR 70/20Gläubigeranfechtung: Vormerkungsschutz in der Insolvenz bei unentgeltlichem Grundgeschäft; Beurteilungszeitpunkt für die Vornahme der Rechtshandlung; Vorsatzanfechtung bei Deckungshandlungen außerhalb des VierjahreszeitraumsZitiert von 9
24 Entscheidungen zu § 20 AnfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/20#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/20#abs-2 (2) Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird aufgehoben. Es ist jedoch weiter auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/20#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung sind auf vor dem 1. November 2008 vorgenommene Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind; andernfalls sind die bis zum 1. November 2008 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/20#abs-4 (4) Auf Fälle, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 5. April 2017 gerichtlich geltend gemacht worden ist, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.