§ 19 Internationales Anfechtungsrecht
Stand: 10.06.2019
Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 19 AnfG →
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- OLG Stuttgart, 11.06.2007 – 5 U 18/07Zitiert von 1
- BGH, 08.12.2011 – IX ZR 33/11Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anwendung deutschen Rechts auf die Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks; Erhebung der Anfechtungsklage vor Durchführung der Zwangsvollstreckung bei aufrechenbaren Forderungen gegen einen vermögenslosen Schuldner; Unentgeltlichkeit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter EhegattenZitiert von 14
- BGH, 08.02.2018 – IX ZR 103/17Grenzüberschreitende Insolvenz: Anwendbares Recht für die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage; alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut; Voraussetzungen einer Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Anwendbarkeit ausländischen Insolvenzanfechtungsrechts; sog. Firmenbestattung einer schweizerischen GesellschaftZitiert von 20
- BGH, 12.11.2015 – IX ZR 301/14Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen einer dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung auf die EinzelgläubigeranfechtungZitiert von 6
- FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2015 – 6 K 1555/11Zitiert von 4
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