§ 14 Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil
Stand: 10.06.2019
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 14 AnfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 23.10.2018 – VII R 44/17Duldungsbescheid wegen auf Vorauszahlungsbescheid beruhender SteuerforderungZitiert von 4
- BFH, 23.10.2018 – VII R 21/18Duldungsbescheid wegen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender SteuerforderungenZitiert von 5
- FG Münster, 09.11.2018 – 14 K 933/16 AOZitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 27.03.2018 – 3 K 1997/17Zitiert von 2
- VG München, 02.07.2025 – M 28 K 21.4519
- FG Köln, 11.10.2017 – 9 K 1566/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
- FG Münster, 12.05.2025 – 2 K 629/23 AO
- FG Baden-Württemberg, 21.01.2025 – 1 K 1359/22
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