§ 14 Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BFH, 23.10.2018 – VII R 44/17Duldungsbescheid wegen auf Vorauszahlungsbescheid beruhender SteuerforderungZitiert von 4
- BFH, 23.10.2018 – VII R 21/18Duldungsbescheid wegen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender SteuerforderungenZitiert von 5
- FG Münster, 09.11.2018 – 14 K 933/16 AOZitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 27.03.2018 – 3 K 1997/17Zitiert von 2
- VG München, 02.07.2025 – M 28 K 21.4519
- FG Köln, 11.10.2017 – 9 K 1566/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
- FG Münster, 12.05.2025 – 2 K 629/23 AO
- FG Baden-Württemberg, 21.01.2025 – 1 K 1359/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.