Gesetze / Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
AltvPIBV§ 8 Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
Stand: 01.01.2021
Die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Gesetzes müssen Folgendes beinhalten:
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 AltvPIBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Köln, 25.05.2021 – 33 O 43/20
- LG Köln, 27.04.2021 – 33 O 43/20
- OLG Köln, 08.04.2022 – 6 U 86/21Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2975)
BGBl. 2016 I S. 2975
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.