Gesetze / Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

AltvPIBV

§ 7 Kostenangabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/7#abs-1 (1) Bei der Kostenangabe nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Gesetzes sind die Abschluss- und Vertriebskosten zusätzlich als Gesamtbetrag auszuweisen. Abschluss- und Vertriebskosten für eine geplante Einmalzahlung oder für eine geplante einmalige Tilgungsleistung zu Vertragsbeginn sind in den Gesamtbetrag nach Satz 1 einzurechnen, unabhängig davon, ob die Einzahlung auf einer Eigenleistung des Vertragspartners oder auf einer Kapitalübertragung aus einem anderen Vertrag beruht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/7#abs-2 (2) Verwaltungskosten sind daneben zusätzlich als Jahresbetrag für das erste volle Vertragsjahr auf der Grundlage der im Produktinformationsblatt festgelegten Annahmen über den Vertragsverlauf und den Verteilungszeitraum auszuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/7#abs-3 (3) Die jeweiligen Geldbeträge sind in Euro anzugeben.

§ 6 § 8