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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2975

BGBl. 2016 I S. 2975 · 5.366 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2975
                                            Verordnung
                zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
                                               Vom 16. Dezember 2016

   Auf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt durch Arti-
kel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I

S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes-

ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz:

                        Artikel 1
   Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverord-
nung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die durch
Artikel 10 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-
   fügt:

  „Ergibt sich nach der Ermittlung einer Chancen-Risi-
  ko-Klasse nach den Sätzen 1 und 2 und der Anwen-
  dung der weitergehenden Kriterien nach Absatz 4,
  dass für mindestens eine individuelle Vertragslauf-
  zeit innerhalb der Laufzeitgruppen nach Satz 5 nicht
  alle Kriterien erfüllt sind, wird der Tarif in der betrof-
  fenen Laufzeitgruppe in die nächsthöhere Chancen-
  Risiko-Klasse eingeordnet, für die alle weitergehen-
  den Kriterien erfüllt sind.“
2. § 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug
      der Effektivkosten bis zum Beginn der Auszah-
      lungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung
      nach § 10 Absatz 1 ergibt (Effektivrendite),“.
3. § 10 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7
  Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1
  Nummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von
  den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche
  Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde
  zu legen:

  1. für CRK 1: 1 Prozent,
  2. für CRK 2: 3 Prozent,
  3. für CRK 3: 4 Prozent,
  4. für CRK 4: 5 Prozent,
  5. für CRK 5: 6 Prozent.

     (2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8
  Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den
  Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier
  jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten
  zugrunde zu legen:
  1. für CRK 1: 0,5 Prozent, 1 Prozent, 1,5 Prozent
     und 2 Prozent,
  2. für CRK 2: 1 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent
     und 4 Prozent,

  3. für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent
     und 5 Prozent,

  4. für CRK 4: 0 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent

     und 6 Prozent,

  5. für CRK 5: –1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent
     und 7 Prozent.

     (3) In den Fällen, in denen die Wertentwicklung
  eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und
  bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränder-
  bar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wert-
  entwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklun-
  gen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. In den Fällen,
  in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung
  von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn
  der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die
  jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Ver-
  tragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Ab-
  satz 1 zu berücksichtigen. Für nicht betroffene Ver-
  tragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. Vorausset-
  zung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass
  eine feststehende Wertentwicklung

  1. unabhängig von Marktentwicklungen ist und
  2. als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kos-
     ten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden
     kann.
  Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertent-
  wicklung des Vertrags ist auf dem Produktinforma-
  tionsblatt auszuweisen.
     (4) Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Ab-
  satz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund ver-
  traglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen
  ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berück-
  sichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen
  Ober- oder Untergrenzen ergibt. Ist das Erreichen
  einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung
  aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder
  Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertent-
  wicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5
  und 6 vorzunehmen.“
4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Abweichungen beim garantierten Kapital und
  bei der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn
  der Auszahlungsphase von den Angaben nach § 15
  Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners
  nur zulässig, sofern sie auf folgenden Gründen be-
  ruhen:

  1. gesetzlichen Änderungen,
  2. höchstrichterlicher Rechtsprechung oder
  3. Änderungen, die die Höhe der erwarteten Einzah-
     lungen und Zulagen oder den Beginn der Auszah-
     lungsphase betreffen.
BGBl. 2016, Seite 2976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2976
  Weicht der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszah-
  lungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6
  ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf
  Gründen nach Satz 1 beruht oder sofern Wertsteige-
  rungen, Erträge oder Bewertungsreserven von der

                              Berlin, den 16. Dezember

   Höhe abweichen, die zum Zeitpunkt der Erstellung
   der Information erwartet wurde.“

                       Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

2016
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2975. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dfdd7eecc2573cc5….