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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2975
BGBl. 2016 I S. 2975 · 5.366 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Vom 16. Dezember 2016
Auf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt durch Arti-
kel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz:
Artikel 1
Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverord-
nung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die durch
Artikel 10 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Ergibt sich nach der Ermittlung einer Chancen-Risi-
ko-Klasse nach den Sätzen 1 und 2 und der Anwen-
dung der weitergehenden Kriterien nach Absatz 4,
dass für mindestens eine individuelle Vertragslauf-
zeit innerhalb der Laufzeitgruppen nach Satz 5 nicht
alle Kriterien erfüllt sind, wird der Tarif in der betrof-
fenen Laufzeitgruppe in die nächsthöhere Chancen-
Risiko-Klasse eingeordnet, für die alle weitergehen-
den Kriterien erfüllt sind.“
2. § 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug
der Effektivkosten bis zum Beginn der Auszah-
lungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung
nach § 10 Absatz 1 ergibt (Effektivrendite),“.
3. § 10 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7
Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von
den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche
Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde
zu legen:
1. für CRK 1: 1 Prozent,
2. für CRK 2: 3 Prozent,
3. für CRK 3: 4 Prozent,
4. für CRK 4: 5 Prozent,
5. für CRK 5: 6 Prozent.
(2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8
Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den
Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier
jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten
zugrunde zu legen:
1. für CRK 1: 0,5 Prozent, 1 Prozent, 1,5 Prozent
und 2 Prozent,
2. für CRK 2: 1 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent
und 4 Prozent,
3. für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent
und 5 Prozent,
4. für CRK 4: 0 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent
und 6 Prozent,
5. für CRK 5: –1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent
und 7 Prozent.
(3) In den Fällen, in denen die Wertentwicklung
eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränder-
bar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wert-
entwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklun-
gen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. In den Fällen,
in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung
von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn
der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die
jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Ver-
tragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Ab-
satz 1 zu berücksichtigen. Für nicht betroffene Ver-
tragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. Vorausset-
zung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass
eine feststehende Wertentwicklung
1. unabhängig von Marktentwicklungen ist und
2. als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kos-
ten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden
kann.
Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertent-
wicklung des Vertrags ist auf dem Produktinforma-
tionsblatt auszuweisen.
(4) Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Ab-
satz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund ver-
traglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen
ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berück-
sichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen
Ober- oder Untergrenzen ergibt. Ist das Erreichen
einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung
aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder
Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertent-
wicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5
und 6 vorzunehmen.“
4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichungen beim garantierten Kapital und
bei der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn
der Auszahlungsphase von den Angaben nach § 15
Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners
nur zulässig, sofern sie auf folgenden Gründen be-
ruhen:
1. gesetzlichen Änderungen,
2. höchstrichterlicher Rechtsprechung oder
3. Änderungen, die die Höhe der erwarteten Einzah-
lungen und Zulagen oder den Beginn der Auszah-
lungsphase betreffen.

Weicht der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszah-
lungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6
ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf
Gründen nach Satz 1 beruht oder sofern Wertsteige-
rungen, Erträge oder Bewertungsreserven von der
Berlin, den 16. Dezember
Höhe abweichen, die zum Zeitpunkt der Erstellung
der Information erwartet wurde.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2975. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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