Gesetze / Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
AltvPIBV§ 10 Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Vertragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 zu berücksichtigen. Für nicht betroffene Vertragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. Voraussetzung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass eine feststehende Wertentwicklung
Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertentwicklung des Vertrags ist auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berücksichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen Ober- oder Untergrenzen ergibt. Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle für den Vertrag anfallenden Kosten zu berücksichtigen. Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die Methodik für die Berechnung der Effektivkosten vor. Die Methodik beinhaltet insbesondere die zu berücksichtigenden Kosten. Die Berechnungsmethodik wird veröffentlicht. Der Anbieter hat die Effektivkosten im Produktinformationsblatt zu erläutern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/10?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für Produkte mit variablen Portfoliostrukturen sind maximale Kostensätze für die jeweils gültige Portfoliostruktur zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/10?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben, der Betrag nach § 8 Nummer 4 in Prozent. Die Minderung der Wertentwicklung nach § 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2360)
BGBl. 2017 I S. 2360
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2975)
BGBl. 2016 I S. 2975
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.