Gesetze / Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
AltvPIBV§ 11 Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/11#abs-1 (1) Zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Gesetzes sind folgende Informationen zu geben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/11#abs-2 (2) Besteht ein Kündigungsrecht mit Auszahlungsmöglichkeit und ist der Wert nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei einer solchen Kündigung des Vertrags geringer als bei einem Anbieterwechsel, so ist dieser Wert anzugeben, andernfalls der Wert bei einem Anbieterwechsel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/11#abs-3 (3) Ist bei Basisrentenverträgen oder bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Gesetzes ein Anbieterwechsel ausgeschlossen, so ist darauf hinzuweisen. In diesem Fall müssen die Informationen nach Absatz 1 nicht gegeben werden.