§ 259 Mahnung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- BFH, 18.10.1994 – VII R 20/94Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 05.03.2021 – 4 LB 84/20Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2013 – OVG 9 N 181.12
- BFH, 28.08.2003 – VII R 22/01Zitiert von 4
- VG Cottbus, 23.04.2026 – VG 6 L 600/24
- FG Niedersachsen, 05.06.2025 – 15 K 98/24
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2025 – 4 L 20/25Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2025 – 4 L 21/25Zitiert von 1
- LSG Hessen, 22.07.2024 – L 6 AS 204/24 B ER
41 Entscheidungen zu § 259 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 259 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.