Gesetze / Altfahrzeug-Verordnung
AltfahrzeugV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/2#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/2#abs-2 (2) Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 2 AltfahrzeugV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 14.10.2022 – 6 B 29/22
- VG Minden, 14.02.2018 – 11 K 1308/17
- VG Berlin, 03.04.2014 – 10 L 49.14Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 28.08.2024 – 5 LA 26/23Zitiert von 1
- VG Köln, 06.05.2024 – 9 K 3984/21
- VG Potsdam, 08.05.2023 – 14 L 603/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 07.07.2020 – 3 L 140/20Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 09.09.2002 – 7 LA 36/02Zitiert von 1
- VG Osnabrück, 11.07.2002 – 2 B 32/02Voraussetzungen der Abfalleigenschaft von stillgelegten Altfahrzeugen; Anordnung zur Verwertung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AltfahrzeugV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 Abs. 18 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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20.12.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I 2194)
BGBl. 2010 I S. 2194
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.