Gesetze / Altfahrzeug-Verordnung
AltfahrzeugV§ 4 Überlassungspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/4#abs-1 (1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/4#abs-2 (2) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist das Muster in Abschnitt 2 der Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu verwenden. Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden. Betreiber von Demontagebetrieben dürfen nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen. Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden. Dieses wird mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/4#abs-3 (3) Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/4#abs-4 (4) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu überlassen. Abweichend von Satz 1 kann die für die Überwachung des Demontagebetriebs zuständige Behörde nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen (§ 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen Anlage zur weiteren Behandlung überlassen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/4#abs-5 (5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 4 AltfahrzeugV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Köln, 16.02.2026 – 142 C 540/25
- VG Köln, 06.05.2024 – 9 K 3984/21
- VG Minden, 14.02.2018 – 11 K 1308/17
- OLG Düsseldorf, 23.12.2003 – VII-Verg 70-03
- VG Schleswig, 14.10.2022 – 6 B 29/22
- VG Potsdam, 08.05.2023 – 14 L 603/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 30.09.2022 – VG 14 L 811/21Zitiert von 1
- VG Cottbus, 07.07.2020 – 3 L 140/20Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 – OVG 12 A 1.13Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AltfahrzeugV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2010 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I 2194)
BGBl. 2010 I S. 2194
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20.10.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I 2298; 2007 I 2316)
BGBl. 2006 I S. 2298
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.