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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2194

BGBl. 2010 I S. 2194 · 14.416 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2194
                                                   Verordnung
                                 zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen
                             an die Terminologie der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008*)
                                                      Vom 20. Dezember 2010

   Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 7 Absatz 1 sowie des § 23 Absatz 1 des Bun-
  des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
  S. 3830), von denen § 7 Absatz 1 durch Artikel 7
  Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
  S. 2) geändert worden ist, nach Anhörung der betei-
  ligten Kreise sowie auf Grund des § 48a Absatz 3
  des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in den Fäl-
  len des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzge-
  setzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages
  gemäß § 48b Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
– des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 23
  Nummer 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
  zes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von
  denen § 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
  S. 1619) neu gefasst worden ist, nach Anhörung der
  beteiligten Kreise, sowie auf Grund des § 57 des
  Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, in den Fäl-
  len des § 23 Nummer 4 und des § 57 des Kreislauf-
  wirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der
  Rechte des Bundestages gemäß § 59 des Kreislauf-
  wirtschafts- und Abfallgesetzes, und

– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengeset-
  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli

  2008 (BGBl. I S. 1146) nach Anhörung der beteiligten

  Kreise:

                            Artikel 1
                    Änderung der
             Verordnung zur Emissions-
           begrenzung von leichtflüchtigen
       halogenierten organischen Verbindungen

   Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht-

flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 26. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Betreiber einer Anlage hat folgende schäd-
       liche Stoffe oder Gemische durch weniger schäd-
       liche zu ersetzen:

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
   2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG
   und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG,
   2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
   über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
   und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).

     1. Stoffe oder Gemische, die
        a) eingesetzt werden und denen aufgrund
           ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG)
           Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla-
           ments und des Rates vom 16. Dezember
           2008 über die Einstufung, Kennzeichnung
           und Verpackung von Stoffen und Gemi-
           schen, zur Änderung und Aufhebung der
           Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
           und zur Änderung der Verordnung (EG)
           Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,
           S. 1), die durch die Verordnung (EG)
           Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1)
           geändert worden ist, als krebserzeugend,
           erbgutverändernd oder fortpflanzungsge-
           fährdend eingestuften flüchtigen organi-
           schen Verbindungen die Gefahrenhinweise
           H340, H350, H350i, H360D oder H360F
           oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60
           oder R 61 zugeordnet sind oder die mit die-
           sen Sätzen zu kennzeichnen sind,

        b) ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und
           denen aufgrund ihres Gehalts an nach der
           Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebser-
           zeugend, erbgutverändernd oder fortpflan-
           zungsgefährdend eingestuften flüchtigen

           organischen Verbindungen die Gefahren-

           hinweise H340, H350, H350i, H360D oder
           H360F zugeordnet sind oder die mit diesen
           Sätzen zu kennzeichnen sind, oder

     2. eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüch-
        tige organische Verbindungen enthalten, die
        nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung
        als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgut-
        verändernden oder fortpflanzungsgefährden-

        den Wirkung bekannt gegeben worden sind.

     Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmög-
     licher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wo-
     bei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung
     und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand
     und Nutzen zu berücksichtigen sind.“
  b) In Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch
     das Wort „Gemische“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5
   Satz 3 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ vor
   dem Wort „nach“ durch das Wort „Gemischen“ und
   vor dem Wort „ersetzt“ durch das Wort „Gemische“
   ersetzt.

3. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „eine

   Zubereitung“ durch die Wörter „ein Gemisch“ er-
   setzt.
BGBl. 2010, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2195
                       Artikel 2
            Änderung der Verordnung
    zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
  organischer Verbindungen bei der Verwendung
  organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
   Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwen-
dung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 26. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 8 wird das Wort „Zubereitungen“
     durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
  b) In Nummer 5, 7 und 18 werden jeweils die Wörter
     „eine Zubereitung“ durch die Wörter „ein Ge-

     misch“ und das Wort „Zubereitungen“ durch das

     Wort „Gemische“ ersetzt.

  c) In Nummer 30 wird das Wort „Zubereitungen“
     durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Betreiber einer Anlage hat folgende schäd-
     liche Stoffe oder Gemische durch weniger schäd-
     liche zu ersetzen:
     1. Stoffe oder Gemische, die
        a) eingesetzt werden und denen aufgrund ih-
           res Gehalts an nach der Verordnung (EG)
           Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla-
           ments und des Rates vom 16. Dezember
           2008 über die Einstufung, Kennzeichnung
           und Verpackung von Stoffen und Gemi-
           schen, zur Änderung und Aufhebung der
           Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
           und zur Änderung der Verordnung (EG)
           Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,
           S. 1), die durch die Verordnung (EG)
           Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1)
           geändert worden ist, als krebserzeugend,
           erbgutverändernd oder fortpflanzungsge-

           fährdend eingestuften flüchtigen organi-
           schen Verbindungen die Gefahrenhinweise
           H340, H350, H350i, H360D oder H360F
           oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60
           oder R 61 zugeordnet sind oder die mit die-
           sen Sätzen zu kennzeichnen sind,
        b) ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und
           denen aufgrund ihres Gehalts an nach der
           Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebser-
           zeugend, erbgutverändernd oder fortpflan-
           zungsgefährdend eingestuften flüchtigen
           organischen Verbindungen die Gefahren-
           hinweise H340, H350, H350i, H360D oder
           H360F zugeordnet sind oder die mit diesen

           Sätzen zu kennzeichnen sind, oder
     2. eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüch-
        tige organische Verbindungen enthalten, die
        nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung
        als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgut-
        verändernden oder fortpflanzungsgefährden-
        den Wirkung bekannt gegeben worden sind.

     Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmög-
     licher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wo-
     bei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung
     und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand
     und Nutzen zu berücksichtigen sind.“
  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Ab dem 1. Dezember 2010 dürfen die Emissio-
     nen flüchtiger organischer Verbindungen aus ei-
     ner Anlage, denen die R-Sätze R 40 oder R 68
     zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Ver-
     bindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht
     überschreiten:
     1. einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde
        oder
     2. in gefassten Abgasen eine Massenkonzen-
        tration von 20 Milligramm je Kubikmeter.

     Ab dem 1. Juni 2015 gelten diese Emissions-

     grenzwerte ebenso für die Emissionen flüchtiger

     organischer Verbindungen aus einer Anlage, de-
     nen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zuge-
     ordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbin-
     dungen vorhanden sind.“
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2.1.2 Spalte „Bemerkungen“ Num-
     mer 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das
     Wort „Gemische“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 5.1.2 wird folgende Nummer 5.1.3
     eingefügt:
     „5.1.3   Ergänzende Anforderungen

     Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verar-
     beitung von Beschichtungsstoffen in Betriebs-
     stätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt
     werden, sind ab dem 1. September 2011 ge-
     schlossene oder mindestens halbgeschlossene
     Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik
     zu verwenden.“
  c) In Nummer 17.1.3 Satz 2 und Nummer 19.1.3
     Satz 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“
     durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

4. Anhang IV Teil C Nummer 4 wird wie folgt geändert:

  a) In der Fußnote 1 werden nach der Angabe
     „< 250“ ein Komma und die Wörter „soweit die
     Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand
     der Technik möglich ist“ eingefügt.
  b) In der Fußnote 2 werden nach der Angabe
     „< 420“ ein Komma und die Wörter „soweit die
     Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand
     der Technik möglich ist“ eingefügt.
5. In Anhang V Nummer 1.1 Ziffer I1 und I2 sowie Num-
   mer 1.2 Ziffer O7 und O8 wird jeweils das Wort „Zu-
   bereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

                       Artikel 3

       Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
   Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November
2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
BGBl. 2010, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196
1. § 2 Absatz 1 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
  „13. „gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien
       für eine der folgenden in Anhang I der Verord-
       nung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Par-
       laments und des Rates vom 16. Dezember
       2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und

       Verpackung von Stoffen und Gemischen,

       zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
       67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Ände-
       rung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl.
       L 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Ge-
       fahrenklassen oder -kategorien erfüllt:
       a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8
          Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Katego-
          rien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15

          Typen A bis F,

       b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Aus-
          nahme von Wirkungen auf oder über die
          Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisie-
          renden Wirkungen, 3.9 und 3.10,
       c) Gefahrenklasse 4.1,

       d) Gefahrenklasse 5.1;“.
2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Hierzu ist das Muster in Abschnitt 2 der Anlage 8
  der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu verwen-
  den.“

                       Artikel 4

                   Änderung der
  Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

   Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 werden das Wort „Zubereitungen“
      durch das Wort „Gemische“ und die Wörter „in
      der Zubereitung“ durch die Wörter „in einem Ge-
      misch“ ersetzt.

   b) In Nummer 10 wird das Wort „Zubereitungen“

      durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

   c) In Nummer 13 werden die Wörter „der ge-
      brauchsfertigen Zubereitung“ durch die Wörter
      „dem gebrauchsfertigen Gemisch“ und die Wör-
      ter „in einer Zubereitung“ durch die Wörter „in ei-
      nem Gemisch“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemein-

      schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden die Wörter „31. Ver-
          ordnung zur Durchführung des Bundes-Im-
          missionsschutzgesetzes“ durch die Wörter
          „Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
          flüchtiger organischer Verbindungen bei der
          Verwendung organischer Lösemittel in be-
          stimmten Anlagen“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b wird das Wort „Zubereitun-
          gen“ durch „Gemische“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zubereitun-
      gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                 Berlin, den 20. Dezember 2010
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                      Der Bundesminister
l a M e r k e l
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                        Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2194. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b462e97a31e4b054….