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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2194
BGBl. 2010 I S. 2194 · 14.416 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen
an die Terminologie der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008*)
Vom 20. Dezember 2010
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 7 Absatz 1 sowie des § 23 Absatz 1 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830), von denen § 7 Absatz 1 durch Artikel 7
Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
S. 2) geändert worden ist, nach Anhörung der betei-
ligten Kreise sowie auf Grund des § 48a Absatz 3
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in den Fäl-
len des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages
gemäß § 48b Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
– des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 23
Nummer 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von
denen § 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1619) neu gefasst worden ist, nach Anhörung der
beteiligten Kreise, sowie auf Grund des § 57 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, in den Fäl-
len des § 23 Nummer 4 und des § 57 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der
Rechte des Bundestages gemäß § 59 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes, und
– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2008 (BGBl. I S. 1146) nach Anhörung der beteiligten
Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Emissions-
begrenzung von leichtflüchtigen
halogenierten organischen Verbindungen
Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht-
flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 26. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Betreiber einer Anlage hat folgende schäd-
liche Stoffe oder Gemische durch weniger schäd-
liche zu ersetzen:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG
und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG,
2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).
1. Stoffe oder Gemische, die
a) eingesetzt werden und denen aufgrund
ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und Gemi-
schen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,
S. 1), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1)
geändert worden ist, als krebserzeugend,
erbgutverändernd oder fortpflanzungsge-
fährdend eingestuften flüchtigen organi-
schen Verbindungen die Gefahrenhinweise
H340, H350, H350i, H360D oder H360F
oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60
oder R 61 zugeordnet sind oder die mit die-
sen Sätzen zu kennzeichnen sind,
b) ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und
denen aufgrund ihres Gehalts an nach der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebser-
zeugend, erbgutverändernd oder fortpflan-
zungsgefährdend eingestuften flüchtigen
organischen Verbindungen die Gefahren-
hinweise H340, H350, H350i, H360D oder
H360F zugeordnet sind oder die mit diesen
Sätzen zu kennzeichnen sind, oder
2. eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüch-
tige organische Verbindungen enthalten, die
nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung
als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgut-
verändernden oder fortpflanzungsgefährden-
den Wirkung bekannt gegeben worden sind.
Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmög-
licher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wo-
bei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung
und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand
und Nutzen zu berücksichtigen sind.“
b) In Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch
das Wort „Gemische“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5
Satz 3 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ vor
dem Wort „nach“ durch das Wort „Gemischen“ und
vor dem Wort „ersetzt“ durch das Wort „Gemische“
ersetzt.
3. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „eine
Zubereitung“ durch die Wörter „ein Gemisch“ er-
setzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung
zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung
organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwen-
dung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 26. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Wort „Zubereitungen“
durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
b) In Nummer 5, 7 und 18 werden jeweils die Wörter
„eine Zubereitung“ durch die Wörter „ein Ge-
misch“ und das Wort „Zubereitungen“ durch das
Wort „Gemische“ ersetzt.
c) In Nummer 30 wird das Wort „Zubereitungen“
durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Betreiber einer Anlage hat folgende schäd-
liche Stoffe oder Gemische durch weniger schäd-
liche zu ersetzen:
1. Stoffe oder Gemische, die
a) eingesetzt werden und denen aufgrund ih-
res Gehalts an nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und Gemi-
schen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,
S. 1), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1)
geändert worden ist, als krebserzeugend,
erbgutverändernd oder fortpflanzungsge-
fährdend eingestuften flüchtigen organi-
schen Verbindungen die Gefahrenhinweise
H340, H350, H350i, H360D oder H360F
oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60
oder R 61 zugeordnet sind oder die mit die-
sen Sätzen zu kennzeichnen sind,
b) ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und
denen aufgrund ihres Gehalts an nach der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebser-
zeugend, erbgutverändernd oder fortpflan-
zungsgefährdend eingestuften flüchtigen
organischen Verbindungen die Gefahren-
hinweise H340, H350, H350i, H360D oder
H360F zugeordnet sind oder die mit diesen
Sätzen zu kennzeichnen sind, oder
2. eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüch-
tige organische Verbindungen enthalten, die
nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung
als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgut-
verändernden oder fortpflanzungsgefährden-
den Wirkung bekannt gegeben worden sind.
Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmög-
licher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wo-
bei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung
und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand
und Nutzen zu berücksichtigen sind.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ab dem 1. Dezember 2010 dürfen die Emissio-
nen flüchtiger organischer Verbindungen aus ei-
ner Anlage, denen die R-Sätze R 40 oder R 68
zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Ver-
bindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht
überschreiten:
1. einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde
oder
2. in gefassten Abgasen eine Massenkonzen-
tration von 20 Milligramm je Kubikmeter.
Ab dem 1. Juni 2015 gelten diese Emissions-
grenzwerte ebenso für die Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen aus einer Anlage, de-
nen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zuge-
ordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbin-
dungen vorhanden sind.“
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.2 Spalte „Bemerkungen“ Num-
mer 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das
Wort „Gemische“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5.1.2 wird folgende Nummer 5.1.3
eingefügt:
„5.1.3 Ergänzende Anforderungen
Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verar-
beitung von Beschichtungsstoffen in Betriebs-
stätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt
werden, sind ab dem 1. September 2011 ge-
schlossene oder mindestens halbgeschlossene
Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik
zu verwenden.“
c) In Nummer 17.1.3 Satz 2 und Nummer 19.1.3
Satz 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“
durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
4. Anhang IV Teil C Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Fußnote 1 werden nach der Angabe
„< 250“ ein Komma und die Wörter „soweit die
Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand
der Technik möglich ist“ eingefügt.
b) In der Fußnote 2 werden nach der Angabe
„< 420“ ein Komma und die Wörter „soweit die
Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand
der Technik möglich ist“ eingefügt.
5. In Anhang V Nummer 1.1 Ziffer I1 und I2 sowie Num-
mer 1.2 Ziffer O7 und O8 wird jeweils das Wort „Zu-
bereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November
2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. „gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien
für eine der folgenden in Anhang I der Verord-
nung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen,
zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl.
L 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Ge-
fahrenklassen oder -kategorien erfüllt:
a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8
Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Katego-
rien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15
Typen A bis F,
b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Aus-
nahme von Wirkungen auf oder über die
Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisie-
renden Wirkungen, 3.9 und 3.10,
c) Gefahrenklasse 4.1,
d) Gefahrenklasse 5.1;“.
2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hierzu ist das Muster in Abschnitt 2 der Anlage 8
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu verwen-
den.“
Artikel 4
Änderung der
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden das Wort „Zubereitungen“
durch das Wort „Gemische“ und die Wörter „in
der Zubereitung“ durch die Wörter „in einem Ge-
misch“ ersetzt.
b) In Nummer 10 wird das Wort „Zubereitungen“
durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
c) In Nummer 13 werden die Wörter „der ge-
brauchsfertigen Zubereitung“ durch die Wörter
„dem gebrauchsfertigen Gemisch“ und die Wör-
ter „in einer Zubereitung“ durch die Wörter „in ei-
nem Gemisch“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „31. Ver-
ordnung zur Durchführung des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes“ durch die Wörter
„Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen bei der
Verwendung organischer Lösemittel in be-
stimmten Anlagen“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort „Zubereitun-
gen“ durch „Gemische“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zubereitun-
gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2194. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b462e97a31e4b054….