Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 7e Widerrufsrecht
Stand: 10.06.2019
Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen.
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Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 7e eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 7e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1667)
BGBl. 2013 I S. 1667
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