Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 7f Prüfkompetenz
Stand: 10.06.2019
Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig prüfen, ob der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten nach § 7 erfüllt hat.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 7f geändert durch Artikel 17 1. 1. 2019 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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