§ 179a Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/179a#abs-1 (1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Die Satzung kann nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/179a#abs-2 (2) Der Vertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist. In der Hauptversammlung ist der Vertrag zugänglich zu machen. Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erläutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/179a#abs-3 (3) Wird aus Anlaß der Übertragung des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaft aufgelöst, so ist der Anmeldung der Auflösung der Vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 179a AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2025 – II ZR 137/23Immobilien-Publikumskommanditgesellschaft: Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses über das gesamte Gesellschaftsvermögen wegen Nichterreichen eines Quorums von 75%Zitiert von 4
- BGH, 08.01.2019 – II ZR 364/18GmbH: Analoge Anwendung des Rechts der Aktiengesellschaft bei Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens; Erforderlichkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung; Rechtsfolgen der Missachtung des Zustimmungsvorbehalts durch den GeschäftsführerZitiert von 31
- OLG Frankfurt am Main, 12.09.2023 – 5 U 116/22
- BGH, 15.02.2022 – II ZR 235/20Kommanditgesellschaft: Erforderlichkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu einem Kauf- und Übertragungsvertrag mit Verpflichtung zur Übertragung des gesamten GesellschaftsvermögensZitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 23.11.2017 – I-6 U 225/16
- BGH, 15.01.2001 – II ZR 124/99Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 179a AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 179a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 179a geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210)
BGBl. 1994 I S. 3210
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.