§ 179a Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2025 – II ZR 137/23Immobilien-Publikumskommanditgesellschaft: Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses über das gesamte Gesellschaftsvermögen wegen Nichterreichen eines Quorums von 75%Zitiert von 4
- BGH, 08.01.2019 – II ZR 364/18GmbH: Analoge Anwendung des Rechts der Aktiengesellschaft bei Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens; Erforderlichkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung; Rechtsfolgen der Missachtung des Zustimmungsvorbehalts durch den GeschäftsführerZitiert von 27
- OLG Frankfurt am Main, 12.09.2023 – 5 U 116/22
- BGH, 15.02.2022 – II ZR 235/20Kommanditgesellschaft: Erforderlichkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu einem Kauf- und Übertragungsvertrag mit Verpflichtung zur Übertragung des gesamten GesellschaftsvermögensZitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 23.11.2017 – I-6 U 225/16
- BGH, 15.01.2001 – II ZR 124/99Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 179a AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/179a#abs-1 (1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Die Satzung kann nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/179a#abs-2 (2) Der Vertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist. In der Hauptversammlung ist der Vertrag zugänglich zu machen. Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erläutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/179a#abs-3 (3) Wird aus Anlaß der Übertragung des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaft aufgelöst, so ist der Anmeldung der Auflösung der Vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.