§ 83 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 05.10.2007 – 82 O 114/06Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2016 – 10 S 1632/14Zitiert von 3
- LG Köln, 22.04.2009 – 91 O 59/07
- LG Köln, 23.11.2007 – 82 O 214/06Zitiert von 1
- BGH, 10.07.2018 – II ZR 24/17Haftung des Vorstandsmitglieds gegenüber der Aktiengesellschaft: Erfordernis der Zustimmung des Aufsichtsrats zu bestimmten Arten von Geschäften; Erforderlichkeit eines Beschlusses des Aufsichtsrats; Einwilligung des Alleinaktionärs in das haftungsbegründende Geschäfts; Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei KompetenzverstoßZitiert von 12
- BGH, 15.01.2001 – II ZR 124/99Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 05.01.2017 – 6 U 21/14Zitiert von 4
- LG Duisburg, 09.06.2016 – 22 O 50/16Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 22.04.2014 – 3-05 O 8/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/83#abs-1 (1) Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche gilt für die Vorbereitung und den Abschluß von Verträgen, die nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der Mehrheiten, die für die Maßnahmen oder für die Zustimmung zu dem Vertrag erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/83#abs-2 (2) Der Vorstand ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen.