§ 300 Gesetzliche Rücklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- LG Bonn, 10.01.2006 – 11 O 79/05
- BFH, 18.12.2002 – I R 51/01Zitiert von 11
- BFH, 08.08.2001 – I R 25/00Ergebnisabführungsvertrag: Zulässigkeit der Ausschüttung aus der Auflösung einer während des Organschaftsverhältnisses gebildeten Kapitalrücklage an den Organträger KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- FG Münster, 27.03.2025 – 10 K 2795/22 F
- OLG Stuttgart, 04.08.2020 – 16a U 197/19Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 300 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In die gesetzliche Rücklage sind an Stelle des in § 150 Abs. 2 bestimmten Betrags einzustellen,
1.
wenn ein Gewinnabführungsvertrag besteht, aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuß der Betrag, der erforderlich ist, um die gesetzliche Rücklage unter Hinzurechnung einer Kapitalrücklage innerhalb der ersten fünf Geschäftsjahre, die während des Bestehens des Vertrags oder nach Durchführung einer Kapitalerhöhung beginnen, gleichmäßig auf den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals aufzufüllen, mindestens aber der in Nummer 2 bestimmte Betrag;
2.
wenn ein Teilgewinnabführungsvertrag besteht, der Betrag, der nach § 150 Abs. 2 aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuß in die gesetzliche Rücklage einzustellen wäre;
3.
wenn ein Beherrschungsvertrag besteht, ohne daß die Gesellschaft auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, der zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklage nach Nummer 1 erforderliche Betrag, mindestens aber der in § 150 Abs. 2 oder, wenn die Gesellschaft verpflichtet ist, ihren Gewinn zum Teil abzuführen, der in Nummer 2 bestimmte Betrag.