§ 300 Gesetzliche Rücklage
Stand: 10.06.2019
In die gesetzliche Rücklage sind an Stelle des in § 150 Abs. 2 bestimmten Betrags einzustellen,
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 300 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- LG Bonn, 10.01.2006 – 11 O 79/05
- BFH, 18.12.2002 – I R 51/01Zitiert von 11
- BFH, 08.08.2001 – I R 25/00Ergebnisabführungsvertrag: Zulässigkeit der Ausschüttung aus der Auflösung einer während des Organschaftsverhältnisses gebildeten Kapitalrücklage an den Organträger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- FG Münster, 27.03.2025 – 10 K 2795/22 F
- OLG Stuttgart, 04.08.2020 – 16a U 197/19Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 11.12.2019 – 9 K 1171/19 KZitiert von 1
- LG Aachen, 09.10.2018 – 12 O 462/17
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2017 – 4 U 280/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 300 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 300 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.