Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 9 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit nach Absatz 1 Nummer 2 die Bundesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters bestimmt wird, sind die erforderlichen Registerdaten von der in § 6 Absatz 1 genannten Stelle der Bundesanstalt zu übermitteln. In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in Rechtsverordnungen
auf die Landesregierungen übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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