Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 9 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden sind, und
2.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Stelle zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit nach Absatz 1 Nummer 2 die Bundesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters bestimmt wird, sind die erforderlichen Registerdaten von der in § 6 Absatz 1 genannten Stelle der Bundesanstalt zu übermitteln. In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in Rechtsverordnungen

1.
nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände, die Anhang-I-Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, und
2.
nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise

auf die Landesregierungen übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

§ 9 § 10