Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 7 Überwachung; Mitteilungen; Veröffentlichung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung des Agrarorganisationenrechts oder zur Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber Organen der Europäischen Union erforderlich sind. Insbesondere können Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflichten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen und Betriebsstätten, zur Vornahme von Proben sowie zur Einsichtnahme und zum Kopieren von Geschäftsunterlagen vorgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständigen Stellen können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist, Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Stellen desselben Landes, den zuständigen Stellen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder Organen der Europäischen Union mitteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit es sich bei der zuständigen Stelle um eine Stelle des Bundes handelt, kann diese Stelle nicht personenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.
Änderungsverlauf
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
-
09.11.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
-
02.06.2021 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.