Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/3?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des in § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unionsrechts ist die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/3?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptsitz der Agrarorganisation.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/3?asof=2021-06-09#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Stelle zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/3?asof=2021-06-09#abs-4 (4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchsetzung der Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 Abschnitt 1, sofern der Lieferant oder der Käufer oder beide in Deutschland niedergelassen ist oder sind (Durchsetzungsbehörde).
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.