Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 2 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 20.12.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/2#abs-1 (1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist ein nicht in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführtes Agrarerzeugnis ein Agrarerzeugnis im Sinne des Teils 2 dieses Gesetzes, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/2#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Teil 2 dieses Gesetzes auf nicht in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführte Agrarerzeugnisse für anwendbar zu erklären, soweit im Hinblick auf die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerkennung von Agrarorganisationen für derartige Erzeugnisse besteht.