Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 3 Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4, genannten Unionsrechts (Agrarorganisationenrecht) ist die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptsitz der Agrarorganisation.
Änderungsverlauf
-
02.06.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.