Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 3 Zuständigkeit

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4, genannten Unionsrechts (Agrarorganisationenrecht) ist die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptsitz der Agrarorganisation.

§ 1 § 3