Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 38 Mündliche Verhandlung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/38?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Das zuständige Gericht entscheidet über die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/38?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder werden sie nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

§ 36 § 38