Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 38 Mündliche Verhandlung
Stand: 02.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/38#abs-1 (1) Das zuständige Gericht entscheidet über die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/38#abs-2 (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder werden sie nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.