Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 37 Anwaltszwang

Stand: 07.11.2024

Bund3 Fassungen

Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

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