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§ 37 AgrarMSG — Anwaltszwang

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Stand: 07.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.