Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 35 Beteiligtenfähigkeit

Bund2 Fassungen

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

§ 33 § 35