Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 35 Beteiligtenfähigkeit

Stand: 02.12.2022

Bund2 Fassungen

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

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