Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz AgrarOLkG § 35 Beteiligtenfähigkeit Stand: 02.12.2022 Bund2 Fassungen Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.