Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 33 Aufschiebende Wirkung

Stand: 02.12.2022

Bund2 Fassungen

Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.

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