Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 30 Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/30?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Die Durchsetzungsbehörde hat den Durchsetzungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Europäischen Kommission Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/633 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen sowie Untersuchungen bei Käufern, die in Deutschland niedergelassen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/30?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Die Durchsetzungsbehörde hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach deren Eingang nachzukommen. Hat die ersuchende Durchsetzungsbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Vertraulichkeit vorliegt, so ist § 26 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/30?asof=2021-06-09#abs-3 (3) Die Durchsetzungsbehörde darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/30?asof=2021-06-09#abs-4 (4) Die Durchsetzungsbehörde hat die ersuchende Durchsetzungsbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/30?asof=2021-06-09#abs-5 (5) Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungsbehörde hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens sowie gegebenenfalls ein Antrag auf Vertraulichkeit nach § 26 Absatz 1. Die auf das Ersuchen hin übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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